Rechtliche Grundlagen

Saarländisches Vermessungs- und Katastergesetz (SVermKatG)

 

  • § 2 Zuständige Behörden, Aufsicht

(3) Vermessungsstellen im Sinne dieses Gesetzes sind

    1. das Landesamt für Kataster-, Vermessungs- und Kartenwesen,
    2. die im Saarland bestellten Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure und
    3. die Vermessungsdienststellen sonstiger Bundes-, Landes- und Kommunalbehörden.
  • § 3 Aufgaben der Vermessungsstellen

(1) Die Vermessungsstellen nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 haben

    1. Vermessungen auszuführen, deren Ergebnisse dazu bestimmt sind, in das Liegenschaftskataster übernommen zu werden (Liegenschaftsvermessungen) und
    2. Grenzfeststellungen, Grenzwiederherstellungen und Abmarkungen vorzunehmen.
  • § 15 Beibringung von Unterlagen

(1) Die jeweiligen Eigentümerinnen, Eigentümer und Erbbauberechtigten haben die zur Fortführung des Liegenschaftskatasters erforderlichen Unterlagen über die in § 14 Abs. 3 genannten Veränderungen bei einer Vermessungsstelle auf ihre Kosten zu beschaffen …

  • § 17 Bestimmung von Flurstücksgrenzen

(1) Der Verlauf neuer oder bestehender Flurstücksgrenzen wird auf Antrag oder von Amts wegen festgestellt. Bereits festgestellte Flurstücksgrenzen oder einzelne Grenzpunkte einer bereits festgestellten Flurstücksgrenze können auf Antrag durch Wiederherstellung in die Örtlichkeit übertragen werden.

  • § 20 Rechtsstellung

(1) Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure üben einen freien Beruf aus. Ihre Tätigkeit ist kein Gewerbe. Sie sind beliehene Unternehmer.

  • § 21 Aufgaben

(1) Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure sind berechtigt,

    1. auf Antrag Vermessungen auszuführen, deren Ergebnisse dazu bestimmt sind, in das Liegenschaftskataster oder in die Nachweise der Landesvermessung übernommen zu werden, sowie Grenzfeststellungen, Grenzwiederherstellungen und Abmarkungen vorzunehmen,
    2. nach § 55 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Ausführung bundesrechtlicher Justizgesetze (AGJusG) vom 5. Februar 1997 (Amtsbl. S. 258), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Mai 2007 (Amtsbl. S. 1226), in der jeweils geltenden Fassung Unterschriften in Anträgen von Eigentümerinnen und Eigentümern auf Vereinigung oder Teilung von Grundstücken öffentlich zu beglaubigen,
    3. Tatbestände zu beurkunden, die an Grund und Boden durch vermessungstechnische Ermittlungen festgestellt werden,
    4. Bescheinigungen auszustellen, für die die Nachweise der Vermessungs- und Rechenergebnisse erforderlich sind und
    5. weitere Aufgaben des öffentlichen Vermessungswesens wahrzunehmen, für die ihre Zuständigkeit in anderen Rechtsvorschriften begründet worden ist.

(2) Außerhalb der Tätigkeit nach Absatz 1 können Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure Aufgaben auf anderen Gebieten des Vermessungs- und Liegenschaftswesens wahrnehmen. Für die Wahrnehmung dieser Aufgaben gelten die Vorschriften dieses Gesetzes nicht.

 

Landesbauordnung Saarland – LBO

  • § 73 LBO Baugenehmigung, Baubeginn

(7) Vor Baubeginn müssen Grundrissfläche und Höhenlage der baulichen Anlage auf dem Grundstück festgelegt sein (Einweisung). Die oder der Einweisende hat die Einweisung zu bescheinigen.

  • § 78 LBO Bauüberwachung

(6) Die Bauaufsichtsbehörde kann einen Nachweis darüber verlangen, dass die Ausführung der baulichen Anlage entsprechend der Einweisung erfolgt ist.

Als Nachweis kann die gemäß § 15 des Saarländischen Vermessungs- und Katastergesetzes durchzuführende Gebäudeeinmessung verwendet werden.

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